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Quartierverein


Willkommen auf der Seite des Quartiervereins.
Der Verein setzt sich ein für die Wahrung und Förderung der Interessen der Wohngebiete Aebnit, Füllerich, Lückhalde,
Seidenberg und Waldried und für die Pflege der Geselligkeit unter den Bewohnern. 

Statuten


Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Quartierverein Seidenberg, Aebnit-Füllerich“ besteht ein politisch
und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gümligen,
Gemeinde Muri bei Bern.
Art. 2
Der Verein bezweckt:
a. die Wahrung und Förderung der Interessen der Wohngebiete Aebnit, Füllerich,
Lückhalde, Seidenberg und Waldried.
b. die Pflege der Geselligkeit unter den Bewohnern.


Mitgliedschaft
Art. 3
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen
Beitrittserklärung.
Samtliche in den nachstehenden Statuten erwähnten Aemter stehen beiden
Geschlechtern offen. Der Einfachheit halber wird grammatisch die männliche Form
gewählt.
Art. 4
Die Mitgliedschaft erlöscht durch Kündigung, Ausschluss oder durch den Tod.
Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und gilt auf Ende
des Kalenderjahres. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr ist zu entrichten.
Mitglieder, welche mit Absicht dem Zweck des Vereins zuwiderhandeln oder mit der
Bezahlung der Beiträge im Rückstand sind, können nach schriftlicher Mahnung durch
den Vorstand auch ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vorbehalten bleibt das Rekursrecht an die Hauptversammlung.
Art. 5
Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Für die
Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


Organe
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
a. die Hauptversammlung
b. der Vorstand
c. die Rechnungsrevisoren


Die Hauptversammlung
Art. 7
Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Semester statt. Sie wird
vom Vorstand mindestens 30 Tage vorher einberufen. Anträge der Mitglieder sind dem
Vorstand schriftlich und begründet spätestens 20 Tage vor der Hauptversammlung
einzureichen.
Ueber Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, bzw. über welche nicht
innert nützlicher Frist Antrag gestellt worden ist, können an der Hauptversammlung
keine Beschlüsse gefasst werden.
Art. 8
Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich durch ein anderes Mitglied mit
schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes
Mitglied vertreten.
Art. 9
Die Hauptversammlung behandelt folgende ordentlichen Traktanden:
a. Genehmigung des Protokolls
b. Jahresbericht des Präsidenten
c. Jahresrechnung
d. Bericht der Rechnungsrevisoren
e. Genehmigung des Jahresberichts
f. Genehmigung der Jahresrechnung
g. Décharge-Erteilung an den Vorstand
h. Festssetzung der Jahresbeiträge
i. Genehmigung des Budgets
j. Wahlen
k. Anträge der Mitglieder
l. Verschiedenes
Die Hauptversammlung beschliesst ferner über allfällige Statutenänderungen,
entscheidet über Rekurse von Ausschlussverfügungen des Vorstandes und ernennt
Ehrenmitglieder.
Die Hauptversammlung beschliesst mit dem absoluten Mehr der anwesenden
Mitglieder. Statutenrevisionen bedürfen einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
Art. 10
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn die
Geschäfte es erfordern, oder ein Fünftel der Mitglieder des Vereins es verlangen.


Der Vorstand
Art. 11
Der Vorstand besteht aus:
Präsident, Kassier, Sekretär und maximal fünf Beisitzern. Die Wahl des Präsidenten
und der übrigen Mitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung; im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 12
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und
erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der Hauptversammlung zugewiesen sind.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident oder der
Vizepräsident, zusammen mit dem Finanzverantwortlichen.
Ueber die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Art. 13
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er
fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet der
Präsident.


Rechnungsrevisoren
Art. 14
Zur Prüfung der Rechnung wählt die Hauptversammlung zwei Rechnungsrevisoren.
Der Revisorenbericht wird schriftlich erstattet.


Finanzen
Art. 15
Die Auslagen des Vereins werden bestritten aus:
a. den Mitgliederbeiträgen
b. den Einnahmen aus Veranstaltungen
c. freiwilligen Zuwendungen


Auflösung des Vereins
Art. 16
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Zweidrittelsmehrheit der an der
Hauptversammlung anwesenden Mitglieder. Die Hauptversammlung entscheidet im
Falle der Auflösung des Vereins auch über das Vereinsvermögen.


Uebergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Soweit die Statuten nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des ZBG, Art.
60 ff.
Art. 18
Die vorliegenden Statuten sind an der Fusionsversammlung vom 30. April 2001
angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten

  • des Quartiervereins Seidenberg vom 16. Januar 1985
  • des Quartiervereins Aebnit-Füllerich vom 29. April 1991
    und alle seither beschlossenen Aenderungen und Ergänzungen.
    Art. 19
    Die vorliegenden Statuten treten rückwirkend per 1. Januar 2001 in Kraft.
    Namens des Quartiervereins Seidenberg, Aebnit-Füllerich:



    Die Präsidentin:



    Die Sekretärin: